Die Höhe der Hecke führt oftmals zu erbitterten Streitigkeiten zwischen Nachbarn, die nicht selten vor Gericht enden. Das kann man verhindern, in dem man sich im Vorfeld über ein paar Verhaltensregeln informiert, die die Heckenhöhe betreffen. Doch wie hoch darf die Hecke eigentlich sein?
Eine klare Rechtssprechung gibt es nicht. Zudem ist das Thema der Heckenhöhe von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und wird von den verschiedenen Landesgesetzen bestimmt. Selbst kleinere Gemeinden können herangezogen werden, da diese häufig sogenannte „Gestaltungssatzungen“ vorgeben. Neben der eigentlichen Höhe der Hecke, müssen zudem Mindestabstände zum Nachbarn eingeplant werden.
Richtwert für Heckenhöhe: 1,50 Meter sind erlaubt
Doch natürlich gibt es für die Heckenhöhe einen Richtwert, der bei 1,50 Meter liegt. Alles was darüber hinaus geht, könnte zum Problemfall werden. So muss beispielsweise eine 1,80 Meter hohe Hecke im Durchschnitt 50 cm zur Grundstücksgrenze des Nachbarn entfernt sein. Misst die Hecke über zwei Meter, beträgt der Mindestabstand 70 cm. Die aus der Hecke seitlich herauswachsenden Äste sind hingegen bis um die Hälfte des Abstandes zur Grundstücksgrenze abzuschneiden.c
Werden die Hecken Vorschriften verletzt und zieht der betroffene Nachbar vor Gericht, sind die Folgen meist klar:
- eventuell die Hecke wird beschnitten oder
- die Hecke muss umgepflanzt werden.
Sichtschutzzaun als Alternative zur Hecke
Gerade letzterer Punkt ist nicht immer ganz einfach, da das Umpflanzen von Hecken kein Kinderspiel ist und zudem nicht jede Pflanze das Umpflanzen so einfach übersteht.
Soll die Hecke primär als Sichtschutz vor dem Nachbarn fungieren, bieten sich einfache Alternativen an. Beispielsweise ein klassischer Sichtschutzzaun, dieser ist schnell aufgebaut und die Blicke vom Nachbarn bleiben draußen. Aber auch hier gilt es, Vorschriften zu beachten. Zwar gibt es wie im Fall der Hecke keine allgemeingültigen Höchstmaße, doch als Richtwert sollte man sich wieder an 1,50 Meter orientieren und diese nicht übertreffen.
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